Die neue Grundsteuerreform 2022

Aufgrund der neuen Grundsteuerreform müssen alle Grundstücke auf den Stichtag 01.01.2022 neu bewertet werden. Der festzustellende Grundsteuerwert löst ab 2025 den bisherigen Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab.

Für jedes unbebaute oder bebaute Grundstück ist eine Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Für die Abgabe der Steuererklärungen ist eine Zeitspanne von nur 4 Monaten vom 01.07. bis 31.10.2022 vorgesehen. Das ist knapp!

Wenn Sie eine Erstellung Ihrer Erklärung durch uns wünschen, bitten wir Sie, uns kurzfristig
folgende Unterlagen ausgefüllt und unterzeichnet zu übersenden:

  • Auftragserteilung (bei Bruchteilgemeinschaften bitte alle Miteigentümer unterschreiben)
  • Fragebogen zur Grundsteuer-Neubewertung (pro Grundstück)
  • Kopie des letzten Grundsteuer- und/oder Einheitswertbescheides

Weiter unten können Sie einfach die für Sie relevanten Dokumente finden.

Bitte beachten Sie die Anmerkungen zum Ausfüllen der Unterlagen.

Wenn Sie über die Anleitung hinaus Hilfe bei der Einordnung Ihres Grundstücks bzw. Ihrer Immobilie oder Ausfüllhilfe brauchen bzw. andere Fragen haben, bitte rufen Sie uns in der Kanzlei an. Wir sind von Montag, Dienstag und Donnerstag von 08-16 Uhr und Mittwoch und Freitag von 08-12 Uhr unter 06806 77787 zu erreichen.

Bitte schicken Sie uns dann die ausgefüllten bzw. unterschriebenen Unterlagen per E-Mail an info@steuerberater-wies.de oder in Papierform an unsere untenstehende Büroadresse.

Erläuterungen zum Fragebogen Grundsteuer-Neubewertung für Wohn- und Geschäfts-/Betriebsimmobilien

Zum Punkt „Art der Bebauung“
Wie sind die Gebäudearten zu unterscheiden?

  • Einfamilienhäuser = Gebäude mit einer Wohnung
    Voraussetzung: Mehr als 50% der Nutzfläche müssen Wohnzwecken dienen
  • Zweifamilienhäuser = Gebäude mit zwei Wohnungen
    Voraussetzung: Mehr als 50% der Nutzfläche müssen Wohnzwecken dienen
  • Eigentumswohnungen = Sondereigentum an einer Wohnung sowie dem Eigentumsanteil an gemeinschaftlicher Fläche zu dieser Wohnung
  • Mehrfamilienhäuser = Gebäude, die zu mehr als 80% der Nutzfläche Wohnzwecken dienen und weder Ein- oder Zweifamilienhäuser noch Eigentumswohnungen sind
  • Teileigentum = Sondereigentum an nicht Wohnzwecken dienenden Räumen sowie dem Eigentumsanteil an gemeinschaftlicher Fläche zu diesen Räumen
  • Geschäftsgebäude = Gebäude, die zu mehr als 80% der Nutzfläche eigenen und/oder fremden betrieblichen Zwecken dienen
  • Gemischt genutzte Gebäude = Gebäude, die teils Wohnzwecken, teils eigenen und/oder fremden betrieblichen Zwecken dienen
    Voraussetzung: Eine Einordnung in vorhergehende Gebäudearten kann verneint werden

Zum Punkt „Brutto-Grundfläche“ (nur bei Geschäfts-/Betriebsimmobilien relevant)

Was ist die Brutto-Grundfläche?
Die Grundfläche ist die bebaute Fläche eines Gebäudes, also jene Fläche, mit der ein Gebäude den Boden berührt. Sie kann durch Abmessung des äußeren Gebäude-Umrisses ermittelt werden.
Die Brutto-Grundfläche ermittelt sich, wenn man die Grundfläche mit den vorhandenen Geschossen/Ebenen multipliziert. Ein Dachgeschoss wird hierbei nur dann berücksichtigt, wenn es ausgebaut ist.

Beispiel:
Ein Gebäude hat eine bebaute Fläche von 120 qm. Das Gebäude hat zwei Geschosse (EG und 1. OG) sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Wie hoch ist die Bruttogrundfläche?

Antwort:
Die Grundfläche (bebaute Fläche) beträgt 120 qm. Da das Dachgeschoss ausgebaut ist, ist diese Fläche mit 3 Geschossen zu multiplizieren.
Brutto-Grundfläche: 120 qm x 3 = 360 qm

Kontakt

Saarbrücker Straße 41
66265 Heusweiler

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag: 8-16 Uhr
Mittwoch, Freitag: 8-12 Uhr

Sprechstunde in der Fase15 (Fasanerieweg 15, 66121 Saarbrücken) nach Vereinbarung